Pfandrecht: Die Verpfändung im § 1204 und § 1205 BGB

Im einschlägigen Gesetz, dem Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ist der Vorgang der Verpfändung wiefolgt geregelt. Insbesondere die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts ist von elementarer Bedeutung. Die uneinvernehmliche Einbehaltung eines Faustpfandes ist demnach zunächst einmal nicht zulässig.

§ 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen

(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).

(2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

§ 1205 Bestellung

(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.

(2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.

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